Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Es regelt zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020 bzw. bis zum 31.03.2021 (§§ 1, 4 COVInsAG). Diese Aussetzung gilt allerdings nicht ausnahmslos, sondern nur unter Voraussetzungen, die im Gesetz alles andere als eindeutig geregelt sind. Daneben trifft § 2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche: Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sowie die Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung (§ 64 S. 1 GmbHG; § 135 InsO) werden eingeschränkt, ebenso die Möglichkeiten, einen Gläubigerantrag zu stellen, § 14 InsO; 3 COVInsAG. Dabei bedient sich das Gesetz unterschiedlicher Methoden (Vermutungen, Fiktionen), die sowohl die Beratungspraxis als auch die Zivilgerichte vor große Herausforderungen stellen werden. Schließlich gelten die Einschränkungen auch in modifizierter Form für Privatinsolvenzen.