Schmidt

COVInsAG - Kommentar

Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Es regelt zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020 bzw. bis zum 31.03.2021 (§§ 1, 4 COVInsAG). Diese Aussetzung gilt allerdings nicht ausnahmslos, sondern nur unter Voraussetzungen, die im Gesetz alles andere als eindeutig geregelt sind. Daneben trifft § 2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche: Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sowie die Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung (§ 64 S. 1 GmbHG; § 135 InsO) werden eingeschränkt, ebenso die Möglichkeiten, einen Gläubigerantrag zu stellen, § 14 InsO; 3 COVInsAG. Dabei bedient sich das Gesetz unterschiedlicher Methoden (Vermutungen, Fiktionen), die sowohl die Beratungspraxis als auch die Zivilgerichte vor große Herausforderungen stellen werden. Schließlich gelten die Einschränkungen auch – in modifizierter Form – für Privatinsolvenzen.


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