Sicher sind Ihnen die Begriffe Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer schon begegnet. Hier wird nicht Ihr Verdienst besteuert, sondern der Verkauf von Waren und Dienstleistungen (sofern diese nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind). Verkaufen Sie Ihrem Kunden Waren, müssen Sie ihm zusätzlich zum Warenwert die Mehrwertsteuer (MwSt.) in Rechnung stellen.
Im Geschäftsleben spricht man von Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer. Wenn Sie sich allerdings mit dem Finanzbeamten oder Ihrem Steuerberater unterhalten, wird Ihnen auffallen, dass beide nur die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer verwenden.
Umsatzsteuer (USt): Man spricht von Umsatzsteuer, wenn sie in Rechnung gestellt bzw. eingenommen wird, z. B. beim Verkauf von Waren an Ihre Kunden.
Vorsteuer: Davon ist die Rede, wenn Sie selbst Umsatzsteuer bezahlt haben, z. B. beim Einkauf von Waren.
BEISPIEL
Gehen Sie tanken, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer für den Tankwart Umsatzsteuer. Für Sie stellt diese Mehrwertsteuer Vorsteuer dar.
Was verlangt das Finanzamt von Unternehmen?
Sind Ihre Umsätze umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie Ihren Kunden zusätzlich zum Warenwert Umsatzsteuer berechnen. Der Kunde schuldet Ihnen also den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.190 Euro. Doch von diesem Betrag gehören 190 Euro, nämlich die enthaltene Umsatzsteuer, dem Finanzamt. Deshalb müssen Sie diese später dahin weiterleiten.
Berechnen Sie Ihren Kunden in der Regel Umsatzsteuer, erhalten Sie beim Einkauf die enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Das heißt auch, Sie sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn Sie Waren einkaufen, zahlen Sie den vollen Rechnungsbetrag inkl. Vorsteuer an Ihren Lieferanten. Später erhalten Sie die Vorsteuer aus der Rechnung von 190 Euro vom Finanzamt wieder zurück. Ja, das Unternehmen ist Geldeintreiber für den Staat.